30 Jun Eigentümergemeinschaft kann Wohnungseigentümer zum Verkauf „zwingen“!
WEG-Recht
Erhebliche Zahlungsrückstände von Hausgeldern eines einzelnen Eigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft können dazu führen, dass dem betroffenen Eigentümer das „Eigentum entzogen wird“ und er seine Wohnung veräußern muss.
Urteil des LG Frankfurt vom 4. Oktober 2021, Az.: 2-13 S9 /21
Der Fall
Der Beklagte ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung. Die Eigentümergemeinschaft führt seit mehr als fünf Jahren Rechtsstreitigkeiten gegen den Eigentümer wegen der Nichtzahlung von Hausgeldvorauszahlungen, Abrechnungsspitze und Sonderumlagen. Die Rückstände belaufen sich auf insgesamt 12.425,75 Euro. Überwiegend wurden diesbezüglich sogar Urteile gegen den Beklagten erwirkt. Auch nach der Titulierung erfolgte regelmäßig keine Zahlung durch den Beklagten. Ein Teil der Forderungen wurde durch Vollstreckungsmaßnahmen in die Mietansprüche des Beklagten getilgt. Der Beklagte ist mehrfach mit Anwaltsschreiben abgemahnt worden. In einer späteren Eigentümerversammlung beschlossen die Eigentümer in Bezug auf den dauerhaft zahlungsrückständigen Beklagten, den „Entzug des Wohneigentums“ durchzusetzen. Mit der Klage begehrt die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Beklagten die Veräußerung seines Wohneigentums.
Die Entscheidung
Nach § 17 WEG kann eine Eigentümergemeinschaft von einem Wohnungseigentümer verlangen, seine Wohnung zu verkaufen, wenn der Wohnungseigentümer in erheblicher Weise Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft verletzt und damit die Fortsetzung der Eigentümergemeinschaft nicht mehr zumutbar ist. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben und den Beklagten mit Urteil vom 4. Oktober 2021 dazu verpflichtet seine Wohnung zu veräußern.
§ 17 WEG sieht gegenüber der alten Gesetzesfassung zwar nicht mehr ausdrücklich den Zahlungsverzug mit anteiligen Kosten der Gemeinschaft als Grund für die Entziehung vor. Trotz dessen sah das Gericht eine schwere Pflichtverletzung als gegeben an. Das Urteil wird man trotz der Gesetzesänderung als zutreffend beurteilen können, da der Gesetzgeber mit der Reform keine Grundlage schaffen wollte, die Entziehung wegen Zahlungsverzugs einzuschränken. Vielmehr verweist der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung auf die grundsätzliche Möglichkeit, für Zahlungsrückstände im Wege der Zwangsvollstreckung auf die Wohnung zugreifen zu können (vgl. § 10 ZVG). Widersetzt sich der Eigentümer seiner Verpflichtung zum Verkauf der Wohnung laut Urteil, besteht die Möglichkeit, die Wohnung zwangsversteigern zu lassen.
Ein Beitrag von RAin Alexandra Novak-Meinlschmidt – Kanzlei von Düsterlho, Rothammer & Partner mbB
Quelle: https://openjur.de/u/2387139.html
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