Miete muss auch in Zeiten von Corona bezahlt werden!

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Miete muss auch in Zeiten von Corona bezahlt werden!

Ein Beitrag von RAin Alexandra Novak-Meinlschmidt – Kanzlei von Düsterlho, Rothammer & Partner mbB

Mietrecht

Die Gewerberaummiete bleibt auch während einer behördlich angeordneten coronabedingten Schließung geschuldet.

(Urteil des LG Frankfurt/Main vom 2.10.2020, Az.: 2-15 O 23/20)

Der Fall

Die Beklagte mietete von der Klägerin Gewerberäume „zur Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts für Textilien aller Art sowie aller Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs“. Die monatliche Gesamtmiete betrug 6.170,04 €, fällig jeweils zum 5. eines Monats.

Im Zuge der Corona-Epidemie verordnete das Land Hessen die Schließung sämtlicher Verkaufsstätten des Einzelhandels, also auch des Geschäfts der Beklagten, in der Zeit vom 18.03. – 20.04.2020. Für den Monat April 2020 entrichtete die Beklagte keine Miete. Die Klägerin verlangt Zahlung der rückständigen Miete. Die Einwände der Beklagten schlugen fehl.

Entscheidung des LG Frankfurt am Main:

Die Beklagte ist gem. § 536 I 1 BGB nicht von der Entrichtung der Miete befreit noch durfte sie die Miete in dieser Zeit der Schließung gem. § 536 I 2 BGB mindern. Das LG Frankfurt stellte in seiner Entscheidung folgendes fest:

  • In der staatlich verordneten Schließung der Verkaufsstätten des Einzelhandels im Zuge der Corona-Pandemie liegt kein Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB.
  • Die staatlich verordnete Schließung stellt für den Gewerberaumvermieter auch keine Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung gemäß § 275 Abs. 1 BGB dar, so dass die Pflicht zur Entrichtung der Miete auch aus diesem Grund nicht entfallen ist. Zwar konnte die Beklagte die Mietsache während der behördlich angeordneten Schließung nicht als Verkaufsraum nutzen. Dies stellt jedoch gerade die Verwirklichung des mietrechtlichen Verwendungsrisikos dar, welches allein die Beklagte zu tragen hat. Die Vermieterin hat der Beklagten das Mietobjekt in einem gebrauchstauglichen Zustand bereitgestellt. Der Umstand, dass die Nutzung für die Beklagte nicht wie von ihr beabsichtigt möglich war, liegt nicht an der Sache selbst.
  • Der Lock-Down kann erst dann zu einem Anspruch auf Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB führen, wenn es aufgrund dessen für den Gewerberaummieter zu existentiell bedeutsamen Folgen kommt. In der Regel schließt die Übernahme des Verwendungsrisikos jedoch regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Bloße Liquiditätsengpässe sind nicht ausreichend.

Lesen Sie hier das Urteil.

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