Rückforderung einer Immobilienschenkung – Was gilt nach einer Scheidung?

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Rückforderung einer Immobilienschenkung – Was gilt nach einer Scheidung?

Ein Beitrag von RA und StB Dr. Thomas Rothammer – Kanzlei von Düsterlho, Rothammer & Partner mbB

Immobilienrecht

Eine Scheidung führt nicht automatisch zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ und damit zur Rückabwicklung der Schenkung einer Immobilie durch die Schwiegereltern.
(Urteil des OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.10.2020 – 11 UF 100/20)

Der Fall:

Die Schwiegermutter und spätere Klägerin hatte ihrer Tochter und deren Mann 2013 eine Eigentumswohnung in Köln geschenkt. Die beiden bewohnten die Wohnung nicht selbst, sondern vermieteten sie. 2015 kam es zur Trennung, 2017 zur Scheidung der Eheleute.

Die Klägerin verklagte den früheren Ehemann ihrer Tochter daraufhin auf Zahlung von 37.600 Euro. Dabei stütze sie ihre Klage auf den sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“.

Der Grund für die Schenkung sei die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Ihre Erwartung, dass die Ehe Bestand haben werde, habe sich nicht erfüllt. Sie verlangt daher den Wert der Schenkung − abzüglich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden habe − heraus.

Der Beklagte verweigerte die Zahlung und führte insbesondere an, dass die Klägerin die Wohnung ohnehin nicht mehr haben wollte, weil sie sich mit den Mietern gestritten hatte und Renovierungsarbeiten angestanden hätten. Er und seine Exfrau hätten viel Geld in die Wohnung gesteckt.

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Immobilienschenkungen an Eheleute können bei Scheidung nicht so einfach zurückgenommen werden. Die Gerichte unterscheiden hier zwischen Familienheim zur Selbstnutzung (BGH Urteil) und Kapitalanlage (OLG Oldenburg)

Entscheidung des OLG Oldenburg:

Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine Rückforderung durch die Klägerin bzw. eine Zahlungspflicht durch den Beklagten verneint.

Zu beachten sei vorliegend, dass ein Schenkungsvertrag durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet ist, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten – soweit die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt – diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt. Schenkungen können grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden können.

Bei der Schenkung von Immobilien an das Kind bzw. die Schwiegerkinder als Familienheim kann jedoch etwas Anderes gelten. Dies hat der BGH in einem früheren Urteil vom 18.06.2019, Az.: X ZR 107/16 bereit bestätigt.

Allerdings gelte dies überwiegend für die zur Selbstnutzung geschenkten Immobilien. Denn nur hier kann ein direkter Zusammenhang zwischen der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Schenkung bestehen, so dass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage komme.

Im konkreten Fall wurde die Immobilie allerdings als reine Kapitalanlage geschenkt. Die Wohnung wurde auch nicht als Familienheim genutzt und bewohnt.

Die Klägerin durfte daher nicht damit rechnen, dass die Immobilie langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werde.

Hinzu komme, dass – wie vom Beklagten glaubhaft vorgetragen – das Motiv für die Schenkung nicht nur die Ehe der Tochter, sondern auch die Ersparnis weiteren Ärgers mit den Mietern und der Renovierungsaufwendungen gewesen sei.

Das Gericht kam folglich nicht zu der Annahme, dass allein der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen sei. Eine Rückforderung komme daher nicht in Betracht.

Lesen Sie hier das Urteil.

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