BGH bestätigt Zulässigkeit der Bindung an bestimmten Kabel-TV Anbieter durch Vermieter

BGH bestätigt Zulässigkeit der Bindung an bestimmten Kabel-TV Anbieter durch Vermieter

Mietrecht

Dürfen Vermieter ihre Mieter an einen bestimmten Kabel-TV-Anschluss binden?

Ja, sagt der BGH: Mieter von Wohnraummietverhältnisses dürfen für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten, kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden werden – noch! Denn künftig – genauer gesagt ab dem 1. Juli 2024 – wird dies nicht mehr unbegrenzt möglich sein. (BGH Urteil vom 18.11.2021 – I ZR 106/20)

Der Fall

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist Vermieterin von über 120.000 Mietwohnungen, von denen etwa 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen sind, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden und welches auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann. Die Kosten hierfür werden über die Mietverträge als Betriebskosten umgelegt. Für die Mieter besteht den Mietverträgen zufolge keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses diese Verträge zu kündigen.

Die Klägerin sieht darin einen Wettbewerbsverstoß gegen § 43b TKG (Telekommunikationsgesetz), da die Mietverträge keine Regelung enthalten, nach der die kostenpflichtige Bereitstellung eines solchen Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar ist, und die Beklagte auch überhaupt keine Mietverträge ohne einen entsprechenden Anschluss anbietet oder solche bei denen die Laufzeit auf höchstens 12 Monaten begrenzt ist.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof sieht in der Bindung der Mieter an den zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Kabel-TV-Anschluss keinen wettbewerbswidrigen Verstoß.

Mit der Bereitstellung der Kabel-TV-Anschlüsse erbringt die Beklagte grundsätzlich einen Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG. Allerdings ist in den geschlossenen Mietverträgen keine 24 Monate überschreitende Mindestlaufzeit vereinbart. Die Vermieterin verwehrt ihren Mietern auch nicht den Abschluss von Mietverträgen mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten. Grundsätzlich werden die Mietverträge – wie bei Wohnraummietverträgen üblich – auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern – entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB – bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 43b TKG scheidet somit aus, so dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Aus der Entstehungsgeschichte des Telekommunikationsgesetzes geht hervor, dass der Gesetzgeber große Wohnungsbaugesellschaften, die mit Kabel-TV-Anschlüssen ausgestattete Wohnungen vermieten und die Kosten des Kabelanschlusses als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, ursprünglich nicht in den Geltungsbereich des § 43b TKG einbeziehen wollte.

Das zeigt auch die bevorstehende Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Denn hier ergibt sich nunmehr eine wichtige Neuerung. Nach der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Neuregelung in § 71 Abs. 1 S. 1 und 3 TKG können Verbraucher die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neuregelung ist nach der Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 TKG ab dem 1. Juli 2024 anwendbar, wenn die Gegenleistung – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.

Insbesondere Vermieter von großen Wohnanlagen sind hier betroffen und müssen sich ab 2024 auf diese Änderungen einstellen.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 18.11.2021

Ein Beitrag von Rain Alexandra Novak-Meinlschmidt – Kanzlei von Düsterlho, Rothammer & Partner mbB

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