Hundehaltung in Mietwohnung gegen den Willen des Vermieters erlaubt?

Hund

Hundehaltung in Mietwohnung gegen den Willen des Vermieters erlaubt?

Ein Beitrag von Rain Alexandra Novak-Meinlschmidt – Kanzlei von Düsterlho, Rothammer & Partner mbB

Mietrecht

Sofern eine (wirksame) mietvertragliche Regelung fehlt, können neben Kleintieren auch Hunde zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören. Der Vermieter hat die Haltung unter gewissen Umständen zu dulden (Urteil des AG Köln vom 7.7.2021, Az.: 210 C 208/20).

Der Fall

Die Klägerin ist Mieterin einer 1-Zimmer-Wohnung mit ca. 38 qm. Die Klägerin ist Flugbegleiterin in Teilzeit und absolviert ein Abendstudium der sozialen Arbeit. Zuletzt mit Schreiben vom 26.10.2020 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur Haltung eines Boxerhundes in der Wohnung. Die Beklagte verweigerte dies, v.a. mit der Begründung, dass die Wohnung zu klein sei und die Klägerin nicht ausreichend Zeit habe.

Paragraph 13 des Mietvertrages der Klägerin enthält folgende Regelung:

„Haltung und Inpflegenahme von Haustieren ist nach Zustimmung des Vermieters für das jeweilige Tier gestattet. Die Zustimmung zur Tierhaltung und in Pflegename kann der Mieter nur verlangen, wenn hierdurch keine Belästigungen und keine Gefahren für andere Hausbewohner und Nachbarn entstehen. Nicht zustimmungspflichtig ist einer Haltung oder Inpflegenahme von Kleintieren, die das Verhältnis Mieter/Vermieter und der Mitbewohner untereinander nicht berührt (z.B. Zierfische, Käfigvögel usw.). 2. Die Haltung von Kampfhunden sowie sonstiger Tiere, von denen erfahrungsgemäß eine Gefahr ausgehen kann, ist nicht gestattet.“

Die Klägerin macht geltend, dass eine weitere Hausbewohnerin ebenfalls einen Hund in der Wohnung hält. Auch ihre Teilzeittätigkeit stehe der Hundehaltung nicht entgegen, da sie in der Regel einen Anspruch auf 19 freie Tage im Monat hat. An den Tagen ihrer Abwesenheit würde sie den Hund zu Freunden, Familie oder Hundepension geben. Die Klägerin behauptet ferner, sie leide unter einer Depression und einer Anpassungsstörung, insofern sei ein Hund gut für ihre Gesundheit.

Die Beklagte wendet weiter ein, dass der Hund der weiteren Mieterin ebenfalls ohne ihre Erlaubnis angeschafft und mittlerweile auf ihre Intervention wieder abgeschafft worden sei. Sie ist zudem der Ansicht, die von der Klägerin angemietete Wohnung eigne sich nicht für die Haltung eines Boxerhundes und widerspreche insofern dem Tierwohl.

Entscheidung des AG Köln:

Das AG Köln hielt die Klage im Ergebnis für begründet und verpflichtete den Vermieter der Mieterin die Haltung des Hundes in der Wohnung zur genehmigen. Die von der Klägerin begehrte Hundehaltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dabei führte das Amtsgericht insbesondere wie folgt aus:

  1. Für den Fall, dass eine (wirksame) mietvertragliche Regelung fehlt, bedarf es einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten (Nachbarn,) ob die Haltung eines Hundes zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört.
  2. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie Bedürfnisse des Mieters.
  3. Die Frage der artgerechten Tierhaltung hat, nach der Rechtsprechung des BGH,  für die mietrechtliche Frage der Haltungserlaubnis kein Bedeutung, vgl. BGH, VIII ZR 329/11

Zwar öffnet das Urteil des AG Köln nicht Tür und Tor für das Halten von Hunden und Haustieren in Wohnung im Allgemeinen, es zeigt allerdings einmal mehr, dass es einer wirksamen mietvertraglichen Regelung bedarf um eine Tierhaltung in Wohnungen auf Kleintiere zu beschränken. Auch bedarf es stets einer Einzelfallentscheidung.

 

Lesen Sie hier die Entscheidung im Volltext: ibr-online: AG Köln, 07.07.2021 – 210 C 208/20

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