Wichtige Daten und Fakten rund um den Energieausweis und Gebäudeenergiegesetz GEG

Energieausweis

Wichtige Daten und Fakten rund um den Energieausweis und Gebäudeenergiegesetz GEG

Dipl.-Ing. (FH) Armin Burghauser ist Experte in Sachen Energieversorgung von Immobilien. Seit vielen Jahren stellt er mit seinem Ingenieurbüro Burghauser Bedarfs- und Verbrauchsausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude aus. Im März 2023 kam er zu RE/MAX in Regensburg, Prüfeninger Schloßstraße 2, um die Immobilienmakler über die neuesten gesetzlichen Vorgaben zu informieren.

Energiewende in Deutschland

Windrad

Windrad

Gut 30 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland entfällt auf private Haushalte. Rund 75 Prozent davon werden für Raumwärme aufgewendet. So verwundert es nicht, dass die Politik bestrebt ist, vor allem die Heizungen auf erneuerbare Energien umzustellen.

Neben der Umweltbelastung durch fossile Energieträger sind die Heizkosten seit Beginn des Ukrainekrieges deutlich angestiegen und mittlerweile ein hoher Kostenblock für Hausbesitzer und Mieter. Mit verschiedenen Neuregelungen und gesetzlichen Vorgaben erhöht die Regierung nun den Druck auf Immobilieneigentümer, die energetischen Sanierungen voranzutreiben.

Sinn und Zweck des Gebäudeenergiegesetzes GEG

Mit dem GEG setzte die Bundesregierung entsprechende EU-Richtlinien in nationales Recht um. Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.

Neuer Bußgeldkatalog tritt in Kraft

Unsaubere oder fehlende Angaben im Energieausweis werden mittlerweile streng geahndet. Bis zu 10.000 Euro Strafe können fällig werden, wenn zum Beispiel der Energieausweis nach einer umfangreichen Sanierung nicht rechtzeitig übergeben werden, oder bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung nicht schon bei Vermarktungsstart vorliegt. Auch bei Klimaanlagen sieht der Gesetzgeber mittlerweile genauer hin. Wer die vorgeschriebenen Inspektionsintervalle nicht einhält, wird zur Kasse gebeten.

Energieausweis: Verbrauch oder Bedarf?

Für Wohnimmobilien gibt es zwei Arten von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis, der Aussagen über den tatsächlichen Energieverbrauch liefert und den Bedarfsausweis, der den Energiebedarf bei normierter Nutzung kalkuliert.

Der Bedarfsausweis ist aussagekräftiger und hochwertiger, aber auch teurer. Er wird im Neubau genutzt, aber empfiehlt sich auch für die Planung von Sanierungen. Pflicht ist er bei Häusern mit längerem Leerstand und nicht sanierten Häusern mit Baujahr vor 1977.

Arten Energieausweis

Unterschiede Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis

Die nachfolgende Grafik veranschaulicht, wann sich welche Art von Energieausweis empfiehlt, bzw. vorgeschrieben ist:

Vorschriften Energieausweis

Wann Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis nutzen

Welche Daten braucht man für Energieausweis?

Verbrauchsausweis

  • Gebäudedaten (Standort, Baujahr)
  • Wohnfläche (Nutzfläche falls ein alter Energieausweis vorliegt)
  • Anzahl der Wohneinheiten
  • Verbrauchsdaten von mindestens 3 voller und aufeinanderfolgender Jahre (+Strom bei Gewerbe)
  • Ob das Warmwasser über die Heizung oder z.B. Durchlauferhitzer erzeugt wird
  • Nutzung von erneuerbaren Energien (z.B. solarthermische Anlage)
  • Fotos

Bedarfsausweis

  • Gebäudedaten (Standort, Baujahr)
  • Abmessungen des Gebäudes (besser Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Anzahl der Wohneinheiten
  • Ob das Warmwasser über die Heizung oder z.B. Durchlauferhitzer erzeugt wird
  • Nutzung von erneuerbaren Energien (z.B. solarthermische Anlage)
  • Nachträgliche Dämmungen (ursprüngliche Dämmung wird bereits berücksichtigt)
  • Fotos

Neu ist die Fotodokumentation, die nun verpflichtend vorgeschrieben ist. Eine Ortsbegehung durch den Aussteller des Energieausweises ist nicht zwingend notwendig, wenn geeignetes Bildmaterial die energetischen Eigenschaften des Gebäudes veranschaulicht.

Diese Bilder brauchen Sie für den Energieausweis

  • Gebäudefoto
  • Foto des Heizungskellers
  • Foto des Heizungstypenschilds
  • Foto eines Fensters
  • Foto Dachboden (falls zugänglich)
  • Foto Außen Dämmung (falls vorhanden)
  • Foto der Öl- oder Gasrechnungen (nur beim Verbrauchsausweis)

Energetische Sanierung – was bringt wie viel?

HeizungHerr Burghauser erläutert einen Praxisfall: Ein Einfamilienhaus Baujahr 1965 mit ca. 144 m² Wohnfläche, einer Gasheizung von 1980, ohne nachträgliche Dämmungen hat einen Heizkostenverbrauch von 71.0000 kWh, was etwa 8.500 Euro bei Gaspreisbremse von 12 Ct. Entspricht. Die Energieeffizienzklasse ist H.

Die nachfolgende Aufstellung gibt an, welche Maßnahme welchen Effekt bringt:

  • Dämmung der Heizungsrohre = Einsparung Heizkosten ca. 23%,
    entspricht etwa 2.000 Euro Ersparnis pro Jahr
  • Einbau Brennwerttherme: Einsparung Heizkosten ca. 21%,
    entspricht etwa 1.800 Euro Ersparnis pro Jahr
  • Dämmung obere Geschossdecke = Einsparung Heizkosten ca. 5%,
    entspricht etwa 500 Euro Ersparnis pro Jahr
  • Austausch Fenster = Einsparung Heizkosten ca. 8%,
    entspricht etwa 700 Euro Ersparnis pro Jahr. Achtung: Teure Maßnahme, die sich ohne Wärmedämmung der Außenwände nicht empfiehlt.
  • Dämmung Außenwände = Einsparung Heizkosten ca. 23%,
    entspricht etwa 2.000 Euro Ersparnis pro Jahr.
  • Dämmung Kellerdecke = Einsparung Heizkosten ca. 6%,
    entspricht etwa 500 Euro Ersparnis pro Jahr.

In diesem Praxisbeispiel bringt eine Dämmung der Heizungsrohre und Einbau einer Brennwerttherme über 40 Prozent Heizkostenersparnis.

Keine fossilen Brennstoffe mehr für Heizungen

Ab dem Jahr 2026 besteht zudem grundsätzlich ein Einbauverbot für neue Ölheizungen. Ausnahmen hiervon gelten nur dann, wenn eine Versorgung mit Gas oder Fernwärme nicht möglich sowie die Nutzung einer Hybridheizung technisch nicht umsetzbar ist, bzw. zu einer unbilligen Härte führen würde. Soweit der aktuelle Stand Ende März 2023.

Hybridheizungen bleiben sowohl im Bestand, als auch im Neubau weiterhin zulässig, allerdings müssen sie dann zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für den Austausch einer alten Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Modell gewährt das GEG darüber hinaus eine Austauschprämie von 40 % der Investitionskosten. Nicht zuletzt, wird der Heizungsaustausch steuerlich absetzbar.

Mehr Informationen und Energieberatung: Ingenieurbüro Burghauser

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