01 Dez Ab 1.1.2023 gilt die neue CO2-Abgabe für Vermieter und Mieter
Der Bundestag hat am 10.11.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) beschlossen. Am 25.11.2022 hat der Bundesrat zugestimmt. Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Aufteilung der CO2-Kosten im Rahmen eines (bestehenden) Mietverhältnisses vor.
Für Gebäude welche mit Öl oder Gas beheizt werden, müssen Mieter seit 2021 eine zusätzliche Abgabe zahlen, die helfen soll, den CO2-Ausstoß in Gebäuden zu senken. Bisher sind diese Kosten allein von den Mietern oder Eigennutzern zu tragen.
Mit dem neuen Gesetz ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten
auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes beabsichtigt. Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten führt dazu, dass Vermieter zukünftig mit einem Anteil an den Kohlendioxidkosten belastet werden können. Dieser wird für Wohngebäude abhängig von der energetischen Qualität des Gebäudes bestimmt und für Nichtwohngebäude entsprechend der vorgesehenen Regelung 50 Prozent der Kohlendioxidkosten betragen.
Inhalte
Neuregelung ab 1. Januar 2023
Die neuen Vorschriften für Vermieter von Wohngebäuden / Wohnungen und Nicht-Wohngebäuden:
1. Anwendungsbereich / Berechnung
Das Gesetz gilt für Gebäude, in denen eine Gas- oder Ölheizung betrieben wird. Es gilt für alle neu abzuschließenden sowie bestehenden Mietverhältnisse.
Um eine entsprechende Berechnung des Kostentragungsverhältnisses vornehmen zu können, werden durch das Gesetz die Brennstofflieferanten entsprechend verpflichtet, die hierfür erforderlichen Daten / Information auf der Rechnung für die Lieferung der Brennstoffe in allgemeinverständlicher Form auszuweisen.
2. Wohngebäude / Gebäude mit gemischter Nutzung
Für Wohngebäude soll nach dem neuen Gesetz ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieterinnen und Vermieter müssen die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung ermitteln.
Mieter, die sich selbst mit Brennstoff versorgen (z.B. bei Einfamilienhäusern), ermitteln im
Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des gemieteten Wohnraumes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr und können die Kosten anteilig gegenüber dem Vermieter geltend machen.
Der Mieter muss den Erstattungsanspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Energieversorger gegenüber dem Mieter abgerechnet hat, in Textform (E-Mail, WhatsApp etc. ausreichend) geltend machen. Haben die Parteien eine Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbart, so kann der Vermieter einen vom Mieter geltend gemachten Erstattungsbetrag im Rahmen der nächsten auf die Anzeige folgenden jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung, oder findet keine Verrechnung statt, so hat der Vermieter dem Mieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach Anzeige zu erstatten.
Einstufung zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Die Einstufung des Verhältnisses zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten erfolgt nach folgender Tabelle:
Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen über Wohnraum unwirksam.
3. Nicht-Wohngebäude
Bei Nichtwohngebäuden – etwa Gebäuden mit Geschäften und Büros – gilt zunächst übergangsweise, genauer gesagt bis zum 31.12.2025 eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Bis Ende 2025 soll dann auch ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude – analog dem Stufenmodell für Wohngebäude –eingeführt werden.
4. Ausnahmeregelungen
Das Gesetz sieht Ausnahmen von der vorgesehenen Aufteilung der Kosten dort vor, wo der Kohlendioxidpreis seine Anreizwirkung nicht entfalten kann. So können die Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten und werden in diesen Fällen deshalb teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit.
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Alexandra Novak-Meinlschmidt, Kanzlei v. Düsterlho,Rothammer&Partner mbB
Quellen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/aufteilung-co2-kosten-2043728
https://dserver.bundestag.de/btd/20/031/2003172.pdf
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