01 Sep. Einkommenssteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn beim Verkauf einer Zweit- oder Ferienwohnung?
Ein Beitrag von RAin Alexandra Novak-Meinlschmidt – Kanzlei von Düsterlho, Rothammer & Partner mbB
STEUERRECHT: Der Gewinn aus dem Verkauf einer zeitweilig bewohnten Zweitwohnung unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Die Zweitwohnung darf aber in der übrigen Zeit nicht vermietet werden. Gleiches gilt für ausschließlich eigengenutzte Ferienwohnungen.
(Urteil des BFH vom 27. Juni 2017, Az.: IX R 37/16).
Der Fall:
Die in B. wohnhafte Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Bruder Eigentümerin einer Wohnung. Die Wohnung war ursprünglich vermietet und wurde ab Dezember 2004 von der Klägerin genutzt. Im Juni 2006 erwarb die Klägerin den hälftigen Miteigentumsanteil des Bruders und war fortan Alleineigentümerin.
Im September 2006 veräußerte die Klägerin die Wohnung. Dabei erzielte sie einen Veräußerungsgewinn. Diesen gab sie nicht in ihrer Einkommenssteuererklärung an. Das Finanzamt erließ jedoch einen ESt-Bescheid welcher den Veräußerungsgewinn berücksichtigte. Hiergegen wandte sich die Klägerin – mit Erfolg.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Die Veräußerung von Zweitwohnungen ist steuerlich ebenso begünstigt wie die Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum. Gleiches gilt für Ferienwohnungen.
Sofern die Immobilie in dem zugrunde zulegenden Zeitraum jedoch vermietet (auch kurzfristig) wurde, führt dies zu einem einkommenssteuerpflichten Vorgang. Unschädlich ist hingegen ein (zwangsläufiger) vorübergehender Leerstand.
Der Begriff „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt lediglich voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude in irgendeiner Form zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam (unentgeltlich) mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als (mögliche) Wohnung zur Verfügung steht. Eine Nutzung als Hauptwohnung ist nicht erforderlich.
Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Immobilien gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.
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