22 Dez Betriebskostenabrechnung: Vermieter muss auf Verlangen Original-Belege vorlegen
Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich grundsätzlich auf die Originale. Ein besonderes Interesse muss der Mieter nicht darlegen. Nur ausnahmsweise reicht die Vorlage von Kopien aus. (BGH-Urteil vom 15.12.2021, Az.: VIII ZR 66/20)
Spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres müssen Vermieter von Wohnimmobilien die Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr erstellen und an Ihre Mieter übersenden. Um etwaige Nachzahlungen gegenüber Mietern geltend machen zu können muss diesen eine ordnungsgemäße Abrechnung, welche den formellen Mindestanforderungen entspricht, bis spätestens 31. Dezember des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres, zugegangen sein.
Belege –mit Ausnahme der Abrechnung für Wasser- und Heizkosten – müssen dabei grundsätzlich nicht mitübersandt werden. Mieter haben jedoch, auf Anforderung, ein Recht die Belege einzusehen.
BGH Entscheidung
Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Mieter hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen kann, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen.
Nur in Ausnahmefällen kann die Vorlage von Kopien bzw. Scanprodukten ausreichend sein. Ein solcher Ausnahmefall, in dem der Vermieter nicht Einsichtnahme in die Originalbelege schuldet, kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Vermieter seinerseits von seinem Dienstleister entsprechende Belege nur in digitaler Form erhalten hat.
Die Original-Unterlagen müssen dem Mieter grundsätzlich auch nicht übersandt werden. Es reicht, wenn die Möglichkeit zur Einsichtnahme am Wohnsitz des Vermieters gewährt wird. Aus den Grundsätzen von Treu und Glauben kann allerdings ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Kopien von Rechnungsbelegen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn ihm die Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Beispielsweise wenn die Entfernung zum Vermieter sehr groß ist. Dann besteht allerdings auch nur ein Anspruch auf Übersendung von Kopien.
Exkurs: Mindestangaben in einer Betriebskostenabrechnung
Zur Wahrung der Form, muss eine Betriebskostenabrechnung folgende Mindestangaben enthalten:
- Abrechnungszeitraum und Zeitpunkt der Erstellung
- Angabe der abzurechnenden Wohnung
- Kenntlichmachung des Vermieters oder Verwalters als Aussteller
- Zusammenstellung der Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels
- Berechnung des Anteils des Mieters
- Abzug der Vorauszahlungen
Die einzelnen Positionen der Nebenkostenabrechnung müssen in geordneter Form und klar gegliedert aufgeführt sein, wobei sich der Vermieter am Katalog aus der Betriebskostenverordnung orientieren kann.
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Alexandra Novak-Meinlschmidt, Kanzlei v. Düsterlho, Rothammer & Partner mbB
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