03 Mrz Neuregelung der Grundsteuer – was kommt auf Sie als Immobilieneigentümer zu?
Hintergrund
In Deutschland gibt es ca. 35 Millionen Grundstücke. Für diese Grundstücke ist die sogenannte Grundsteuer zu entrichten, wodurch die Kommunen jährlich Steuereinnahmen von ca. 14 Milliarden Euro (2018/2019) erzielen.
Von der Grundsteuer ist im Prinzip fast jeder betroffen. Direkt richtet sich die Grundsteuer natürlich an die Grundstückseigentümer – egal ob für ein privates Wohnhaus, für einen Gewerbebetrieb oder für Mietshäuser. Indirekt sind aber auch Millionen von Mietern von der Grundsteuer betroffen, da diese als Nebenkosten auf die Mieter umlegbar ist.
Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 10.04.2018, Az.: 1 BvL 11/14) entschieden, dass die bisherigen Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer in den alten Bundesländern (ab 2002) als verfassungswidrig anzusehen sind. Mit dem Urteil wurde dem Gesetzgeber auferlegt bis 2025 für alle Grundstücke neue Berechnungsgrundlagen auf den Stichtag 1. Januar 2022 festzustellen. Zu entrichten ist die „neue Grundsteuer“ dann erstmals ab dem 1. Januar 2025.
Im Jahr 2019 wurde das neue Bundesgesetz beschlossen. Für die Bundesländer wurde zusätzlich eine sogenannte „Länderöffnungsklausel“ geschaffen. Jedes Bundesland kann daher für sich die Entscheidung treffen, ob es das Bundesmodell oder ein eigenes Landesmodell umsetzt. Der Bayerische Gesetzgeber hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 wurde am 17. Dezember 2021 veröffentlicht (Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG)).
Erklärungsabgabe
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen ausnahmslos alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer eine Grundsteuererklärung einreichen. Hierzu werden sie im Frühjahr 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert. Ein gesondertes Aufforderungsschreiben an jeden einzelnen Betroffenen wird somit voraussichtlich nicht erfolgen.
Die Grundsteuererklärungen können sodann ab dem 1. Juli 2022 elektronisch über das Portal ELSTER – unter http://www.elster.de – abgegeben werden. Die elektronische Abgabe der Erklärung ist grundsätzlich vorzuziehen. Sofern eine elektronische Abgabe nicht möglich ist, kann die Erklärung aber auch auf Papier eingereicht werden. Die bayerischen Vordrucke stehen ab dem 1. Juli 2022 im Internet sowie in den Servicezentren der bayerischen Finanzämter bereit.
Die Grundsteuererklärung ist spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben. Die „neue“ Grundsteuer ist dann erstmalig ab 2025 zu zahlen.
Allgemeines
Für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Auf den steuerlichen Wohnsitz des Grundstückseigentümers kommt es also nicht an.
In einem unserer nächsten Beiträge werden wir Ihnen die wichtigsten Informationen und notwendigen Unterlagen zur Abgabe Ihrer Grundsteuererklärung in Bayern im Detail aufzeigen bzw. zusammenstellen.
Ein Beitrag von RAin Alexandra Novak-Meinlschmidt – Kanzlei von Düsterlho, Rothammer & Partner mbB
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern: Steuerinfos – Steuerarten – Grundsteuer
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